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Stiftung Lebensberatung

Die Angebote der Lebensberatungsstellen des Bistums Trier sind für die Ratsuchenden kostenfrei.

Um dieses Angebot jedoch auch in Zukunft vorhalten zu können, benötigen die Beratungsstellen eine gesicherte Finanzierung, das heißt Mithilfe von vielen. Zu diesem Zwecke wurde die Stiftung Lebensberatung eingerichtet. Hier gehts zum Flyer der Stiftung Lebensberatung.

Die Stiftung Lebensberatung ist eine gemeinnützige und mildtätige Stiftung in der Treuhandverwaltung der Stiftung Menschen in Not.

Hier finden Sie einen Artikel über das Wirken der Stiftung und wie die Erlöse der Stiftung in den letzten Jahren innerhalb der Lebensberatungsstellen eingesetzt werden konnten. 

Diese ist als rechtsfähige öffentliche und kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts vom Land Rheinland-Pfalz anerkannt. Die Anerkennung wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier am 22. Dezember 2004 ausgesprochen (Az. 15678/23).

Das Finanzamt Trier hat der Stiftung Lebensberatung unter dem Aktenzeichen 42.2796-II/2 vorläufig bescheinigt, dass sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken dient. Die Stiftung ist berechtigt, entsprechende Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

 

Dolmetscherkosten für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Um unser Beratungsangebot auch für geflüchtete Menschen aus der Ukraine ohne Deutschkenntnisse aufrechterhalten zu können, werden Dolmetscher benötigt.
Wenn Sie zu diesem Zweck spenden wollen, können Sie Ihre Spende an folgendes Konto mit dem Verwendungszweck "Ukraine" richten:

Stiftung Lebensberatung im Bistum Trier
IBAN: DE44 3706 0193 3017 0200 12
Konto: 301 7020 012
BLZ: 370 601 93 
Verwendungszweck: Ukraine

 

 

Sie wollen spenden? Stiften?

  • Warum?
  • Stiften, zustiften oder spenden?
  • Vorgehen
  • Vorteile

Warum Menschen stiften

Es gibt viele gute Gründe, Gutes zu tun:

  • Dankbarkeit ausdrücken können
    Viele Menschen sind dankbar für den Erfolg und das Glück in ihrem Leben. Sie wissen aber nicht, wie sie diese Dankbarkeit zeigen sollen. Mit ihrer Stiftung oder Zustiftung können Sie Gott danken und vielen armen oder verzweifelten Menschen zu Hilfe kommen.
  • Das Lebenswerk fortwirken lassen
    Eine Stiftung ist auf unbegrenzt lange Zeit errichtet. Mit dem Vermögen, das Sie durch Fleiß und Energie erwirtschaftet haben und das Sie in die Stiftung einbringen, wirkt Ihr Lebenswerk fort.
  • Mitbestimmen über den Einsatz der Stiftungsmittel
    Was mit Ihren Geldern geschieht, legen Sie mittels der Stiftungssatzung oder der Zweckbestimmung im Falle der Zustiftung fest.
  • Das Finanzamt belohnt Stifter und Stiftung
    Für das Kapital, das Sie in die Stiftung einbringen, fällt weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer an. Auch die Erträge aus dem Stiftungskapital bleiben steuerfrei. Gelder, die als Stiftungskapital oder Zustiftung in die Stiftung eingebracht werden, mindern die Besteuerung Ihres Einkommens, und zwar zum Teil erheblich. Näheres dazu finden Sie im Reiter "Vorteile".
  • Nachlassregelung
    In Ihrem Testament können Sie festlegen, wer Ihren Nachlass erben soll. Vor allem die Familie soll gut versorgt sein. Daneben können Sie eine gemeinnützige Organisation wie die Stiftung Lebensberatung einsetzen.

Diese Wahlmöglichkeiten bietet Ihnen die Stiftung Lebensberatung an:

ZustiftenSie übereignen einen beliebigen Geldbetrag oder Sachwerte (z.B. eine Immobilie) der Stiftung Lebensberatung.
Dies erhöht das Stiftungskapital und führt damit Jahr für Jahr zu weiteren Erträgen, mit denen dauerhaft geholfen wird.
SpendenDie Stiftung ist auch dankbar für Spenden. Diese werden nicht dem Stiftungskapital zugeschlagen, sondern zeitnah für Hilfeleistungen ausgegeben - so wie die Kapitalerträge.

Der Unterschied zwischen stiften und spenden?

Spenden müssen zeitnah, das heißt in der Regel binnen eines Jahres ausgegeben werden.

Stiftungskapital ist dagegen ohne Zeitbegrenzung in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Nur die Erträge - wie zum Beispiel Zinsen - dürfen für den sozialen Zweck ausgegeben werden. Damit können im Unterschied und in Ergänzung zu den Spenden Hilfen ermöglicht werden, die auf lange Sicht und mit nachhaltiger Wirkung erbracht werden müssen. Da die Erträge aus dem Stiftungskapital zuverlässig Jahr für Jahr fließen, eröffnen sie ganz andere Möglichkeiten als die Spende.

  • Im Falle des Zustiftens: Sie entscheiden
    • welche Summe Sie zustiften möchten,
    • ob Sie Ihre Zustiftung für einen bestimmten Satzungszweck leisten möchten.
    Wenn Sie keinen besonderen Zweck festlegen, kann die Stiftung Jahr für Jahr entscheiden, wo die Hilfe am dringendsten gebraucht wird.
  • Ihre Zustiftung können Sie mittels eines Formblatts, das wir für Sie bereithalten, erklären. Den Betrag der Zustiftung überweisen Sie auf das Konto der Stiftung.
  • In allen Fällen übersenden wir Ihnen anschließend die Zuwendungsbestätigung, die Sie Ihrer Steuererklärung beifügen können mit der Wirkung, dass Ihre Steuerschuld sinkt.
  • Fordern Sie telefonisch – falls gewünscht - weitere Informationen an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit uns.
  • Im Gespräch, das für Sie unverbindlich ist, können wir Sie gründlich beraten.

Wir erläutern Ihnen die Verfahrensweisen, beantworten Ihre Fragen und vermitteln Rat von fachkompetenter Stelle.


Ihr Ansprechpartner: Dirk Hennen

Telefonnummer: 06 51 / 7105 -327

stiftung.lebensberatung(at)bgv-trier.de

Wie der Staat die Stifter belohnt und die Stiftungen fördert

Was die Menschen an gegenseitiger Hilfe selbst organisieren, das braucht der Staat nicht zu tun. Darum fördert er das bürgerschaftliche Engagement. Er hat die Vorschriften für die Gründung und die Verwaltung einer Stiftung in den vergangenen Jahren erheblich vereinfacht. Darüber hinaus fördert er die Stiftungen im Rahmen seiner Steuergesetzgebung. Die gemeinnützigen Stiftungen befreit er von der Besteuerung. Stiftern gewährt er bei der Einzahlung von Vermögen auf Stiftungen besonders großzügige Sonderausgabenabzüge.

Steuerliche Gegebenheiten für Stifter

Einkommensteuer:

Sonderausgabenabzug bis zu 20.450 € p.a. möglich bei allen Einzahlungen auf das Stiftungskapital.
Zusätzlich gilt stets die allgemeine Spendenregelung. 

Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer

a) Kapitalgesellschaften:
Die Regelung bei der Einkommensteuer gilt analog im Falle von Unternehmen in Form von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH). Hier wird der Sonderausgabenabzug im Zusammenhang mit der Körperschaftssteuer geltend gemacht. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

b) Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
Hier mindert sich der zu versteuernde Gewinn um den der Stiftung zugewendeten Betrag im Sinne der o.a. Regelung.

Bitte konsultieren Sie Ihren Steuerberater.

Quelle u.a.: Dr. Jürgen Sontheimer, Das neue Stiftungsrecht, Haufe, Freiburg, 2. Aufl. (2003)

Steuerliche Gegebenheiten für Stiftungen

Gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, von der Grunderwerbsteuer und von der Grundsteuer befreit. Die Grundsteuerbefreiung gilt nicht für Wohnungen, die die Stiftung zu eigen hat.

Auch die Erträge aus dem Kapital der Stiftung sind steuerfrei.